Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister.
Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten für Werbezwecke Diese Auskunftssperre ist im Einzelfall auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen übermittelt werden, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen (§ 7 Meldegesetz, § 6 MRRG). Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage Adressbuchverlagen dürfen nach § 35 Abs. 4 Meldegesetz Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Alterjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit Volksabstimmungen (z.B. Volksbegehren, Volksentscheide) kann nach § 35 Abs. 2 Meldegesetz eine Auskunftssperre beantragt werden. Eine Begründung ist auch hier nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Internetauskunft Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MG auch mittels eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 MG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen. | Kontakt Verbandsgemeinde Hauenstein Schulstraße 4 76846 Hauenstein Telefon: 0 63 92-91 50 Telefax: 0 63 92-91 51 60 poststelle@hauenstein.rlp.deNehmen sie HIER Kontakt mit uns auf! Öffnungszeiten Montag - Freitag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Dienstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Nofall-Nummern Notruf 110
Feuerwehr 112 Rettungsdienst 19222 Polizei: Polizeiinspektion, 66994 Dahn, Weißenburger Str. 17, Tel.: 06391/916-0 Polizeidirektion Pirmasens, Tel.: 06331/5200 Gift-Info/Notruf
Gift-Info Uni Mainz: 06131/19240
Gift-Info Universitäsklinik Homburg 06841/19240 Psychosoziale Beratungsstelle für Suchtkranke des Caritas-Verbandes, Klosterstr.9a, 66953 Pirmasens, Tel.: 06331/8864 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche im Diak.Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz, Waisenhausstr.5, 66954 Pirmasens, Tel.: 06331/534-240 Frauen-Notruf bei Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Tel.: 06332/19740 |





