Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der
Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes
widersprechen zu können.
Dies gilt nur für Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen
Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der
Übersendung von Informations-material übermitteln die Meldebehörden dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c
Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten
zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht
übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen
Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an
eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den
Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder
keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen
folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum
Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten vorgesehen sein.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert
nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an
die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese
Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der
Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und
andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den
sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der
Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder
Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung
bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen
Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei
einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch
ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der
Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die
Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte
weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem
Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei
allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist,
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der
Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage
widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG
Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe
von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der
Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person
gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Bei Interesse können Sie sich einen entsprechenden
Antrag beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein,
Zimmer 2, abholen.