Hundesteuer


Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer alle Hunde, die im Gemeindegebiet gehalten werden, binnen 14 Tage nach Anschaffung oder nach Zugang, bei neugeborenen Hunden frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird, anzumelden sind.

Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der entlaufen ist, an Dritte weiter gegeben wurde, gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege, Verwahrung genommen hat, auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits steuerlich erfasst ist.

Bei einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.