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Wohnungsgeberbestätigung
Leistungsbeschreibung
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundes-meldegesetz und muss den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
Somit muss ab dem 01. November bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Anträge / Formulare