- Rathaus
- Bürgerservice
- Ortsgemeinden
- Werke
- Tourismus
- Aktuelles
- Aus dem Rathaus
- DIE Broschüre über die Verbandsgemeinde Hauenstein
- Pflichtumtausch des Führerscheins-1
- Pflichtumtausch des Führerscheins
- Fundamt
- Dorferneuerungskonzept Schwanheim
- Bevölkerungsstatistik
- Wichtige Informationen aus dem Meldeamt
- Zentrale Vergabestelle geht in die nächste Runde
- Wegfall von Kinderreisepässen ab 01.01.2024
- Defekte Beleuchtung melden
- Wichtig: Prüfen Sie Ihre Ausweisdokumente!
- Pflicht-Umtausch des Führerscheins
- Seniorenbeauftragte
- Seniorenbeauftragte: EHRENAMT TUT GUT-werden Sie DIGITALBOTSCHAFTER
- Hauensteiner Bote
- Termine im Einwohnermeldeamt und Standesamt
- Die Kreisverwaltung Südwestpfalz informiert
- Infofilm „Schutz bei Starkregenereignissen
- Informationen und Mitteilungen
- Saisoneröffnung Wasgaufreibad
- Entsorgungsbetrieb für Altkleider
- Erlebnispark Teufelstisch
- Kindertagespflege
- Die Seniorenbeauftragte informiert
- Die Seniorenbeauftragte Informiert Teil 2
- Gastgeberverzeichnis Urlaubsregion Hauenstein im Biosphärenreservat Pfälzerwald 2024/25
- Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz informiert
- Grundsteuerreform
- Aus dem Hauensteiner Bote
- Wandervierfalt in der Urlaubsregion Hauenstein
- Digitalpakt Alter
- Editionstassen Urlaubsregion Hauenstein
- Links
- Hauensteiner Bote
- Festakt 50 Jahre Verbandsgemeinde Hauenstein
- Aus dem Rathaus
- Karriere
Wer stellt einen Parkausweis für Behinderte aus?
Leistungsbeschreibung
Den Parkausweis für Behinderte können nur Behinderte beantragen, deren Behindertenausweis folgende Zusatzeinträge aufweisen: 1. aG = außergewöhnlich gehbehindert2. BL = BlindDer Parkausweis für Behinderte wird bei der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt. Benötigte Unterlagen hiefür sind der gültige Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Amts für soziale Angelegenheiten in Landau.Darüber hinaus können Behinderte mit dem Merkzeichen "G" einen "Parkausweis" (Zusatzausweis zu einer Ausnahmegenehmigung) erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:- besondere Gehbeeinträchtigung (mögliche Gehstrecke maximal 100 Meter)- Morbus Crohn/Colitis ulcerosa - Erkrankung (mindestens 5-6 Durchfälle täglich/tägliche sturzbachähnliche Durchfälle)- künstlichem Darmausgang und künstlicher HarnableitungNähere Informationen zu dieser speziell rheinland-pfälzischen Regelung erhalten Sie von den unten genannten Ansprechpartnern.