Welche Bestimmungen gibt es zu Lärmbelästigungen in der Verbandsgemeinde Hauenstein?

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgrund der geltenden immissionsrechtlichen Gesetze und Verordnungen ist der Betrieb von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern sowie sonstige Betätigungen, die nach der Lage der Örtlichkeit übermäßige Geräusche verursachen, zu bestimmten Zeiten nicht gestattet. So ist z.B. der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 13.00 - 15.00 Uhr und in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr verboten. Der Schutz der Nachtruhe umfasst die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr. Innerhalb von Wohnhäusern ist noch die Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr besonders geschützt. Dies gilt jedoch nicht bei Baustellen, Ernte und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten. Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein - Ordnungsbehörde - zur Erteilung von Auskünften und zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden zur Verfügung. Bitte benennnen Sie bei Ihrer Beschwerde den Störer,

    die Tatzeit und die Art der Lärmbelästigung.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende