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Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Leistungsbeschreibung
Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.
Rechtsgrundlage
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Rudolf Inghoff
- Herr Michael NistFachbereichsleiter
- Frau Christina Sander