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Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr Medizinstudium abgeschlossen haben und in Deutschland als Fachärztin /-arzt für das öffentliche Gesundheitswesen arbeiten wollen, benötigen Sie die Anerkennung der Facharztkompetenz durch die zuständige Ärztekammer nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Verfahrensablauf
Rechtsverbindlich ist für die Ärztin bzw. den Arzt die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer deren Mitglied sie/er ist. Für die Anerkennung der Qualifikationen nach Weiterbildungsordnung ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer erteilt.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation / Berufserlaubnis in Deutschland haben. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung werden Gebühren erhoben. Informationen dazu erhalten Sie bei der Landesärztekammer bzw. den Bezirksärztekammern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Informationen zur Bearbeitungsdauer erhalten Sie bei der Landesärztekammer bzw. den Bezirksärztekammern.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Landesärztekammer bzw. den Bezirksärztekammern.
Anträge / Formulare
Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz oder an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.