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Was ist eine Veränderungssperre?
Leistungsbeschreibung
Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefaßt, kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschlossen werden. Das bedeutet, das Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann auf Antrag die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das eingereichte und beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortüblich bekannt gemacht.Grundsätzlich tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.Rechtsgrundlage für die Aufstellung bzw. den Erlaß einer Veränderungssperre sind die §§ 14 ff. des Baugesetzbuches.