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Wie werden Straßenbaubeiträge festgesetzt ?
Leistungsbeschreibung
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) in Verbindung mit den jeweils gültigen Ausbaubeitragssatzungen.
Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger insbesondere bei der nochmaligen Herstellung und der Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.
Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart (Hauptverkehrsstraße, Hauptgeschäftsstraße, Anliegerstraße etc.) und innerhalb der Straßenart nach Verkehrsflächen (Bürgersteige, Fahrbahnen, kombinierte Geh- und Radwege) bzw. Straßenmöblierung (Grünanlagen, Beleuchtung etc.) anhand der Straßenausbaukosten ermittelt.
Die so von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierende Kostenmasse wird dann auf die einzelnen Anlieger weiterverteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten, Wohnbauten, Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so daß für große Grundstücke mit einem höheren Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Grundstücke.
Neben den Straßenbaubeiträgen können Grundstückseigentümer auch zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch bei der erstmaligen Straßenerstellung herangezogen werden. Hierbei sind 90 % der Straßenausbaukosten von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführenden Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht aus.
Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten Leistungen zinspflichtig zu stunden. Der gesetzliche Zinssatz liegt bei 6 % p.a.