- Rathaus
- Bürgerservice
- Ortsgemeinden
- Werke
- Tourismus
- Aktuelles
- Aus dem Rathaus
- DIE Broschüre über die Verbandsgemeinde Hauenstein
- Pflichtumtausch des Führerscheins-1
- Pflichtumtausch des Führerscheins
- Fundamt
- Dorferneuerungskonzept Schwanheim
- Bevölkerungsstatistik
- Wichtige Informationen aus dem Meldeamt
- Zentrale Vergabestelle geht in die nächste Runde
- Wegfall von Kinderreisepässen ab 01.01.2024
- Defekte Beleuchtung melden
- Wichtig: Prüfen Sie Ihre Ausweisdokumente!
- Pflicht-Umtausch des Führerscheins
- Seniorenbeauftragte
- Seniorenbeauftragte: EHRENAMT TUT GUT-werden Sie DIGITALBOTSCHAFTER
- Hauensteiner Bote
- Termine im Einwohnermeldeamt und Standesamt
- Die Kreisverwaltung Südwestpfalz informiert
- Informationen und Mitteilungen
- Entsorgungsbetrieb für Altkleider
- Die Seniorenbeauftragte informiert
- Die Seniorenbeauftragte Informiert Teil 2
- Gastgeberverzeichnis Urlaubsregion Hauenstein im Biosphärenreservat Pfälzerwald 2024/25
- Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz informiert
- Grundsteuerreform
- Aus dem Hauensteiner Bote
- Wandervierfalt in der Urlaubsregion Hauenstein
- Digitalpakt Alter
- Editionstassen Urlaubsregion Hauenstein
- Links
- Hauensteiner Bote
- Festakt 50 Jahre Verbandsgemeinde Hauenstein
- Aus dem Rathaus
- Karriere
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zahlen
Leistungsbeschreibung
Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.
Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.
Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Rechtsgrundlage
Kommunale Beitragssatzung
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Was sollte ich noch wissen?
Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden durch die Gemeinden geregelt.
Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.